Informationen

I. ALLGEMEINES

1. Diese Informationen, alle Rundschreiben sowie die Korrespondenz werden nach dem bei dem(r) Schuldner(in) vorliegenden Adressen- material direkt an die Gläubiger und dessen Schuldner verschickt. Die Verfahrensbevollmächtigten sind naturgemäß nicht bekannt.

2. In dem vom Gericht anberaumten Berichtstermin haben alle Gläubiger die Möglichkeit, sich über die Gründe der Insolvenz, die bisher getroffenen Maßnahmen und die Aussichten zum Verfahren zu informieren. In der Insolvenzordnung sind als Verfahrensziele die Reorganisation und die übertragende Sanierung als gleichberechtigte Verfahrensziele neben der Liquidation vorgesehen. Welche dieser Ziele angestrebt werden soll und kann, darüber entscheiden die Gläubiger im Berichtstermin. In diesem Termin entscheiden die Gläubiger auch über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und dessen Besetzung, über die Bestätigung des vom Insolvenzgericht ernannten Verwalters sowie über Rechtshandlungen, die für die Verfahrensabwicklung von besonderer Bedeutung sind.

3. Wegen des Umfanges des Insolvenzverfahrens bitte ich von Einzelanfragen und Telefonanrufen unbedingt Abstand zu nehmen, da hierdurch die im Interesse aller Gläubiger gebotene zügige Verfahrensabwicklung behindert würde. Die Bearbeitung solcher Anfragen durch den Insolvenzverwalter wäre außerdem mit beträchtlichen, zusätzlichen und vermeidbaren Kosten verbunden. Ich muss daher um Verständnis bitten, dass Sachstandsanfragen grundsätzlich nicht beantwortet werden. Jeder am Verfahren beteiligter Gläubiger kann sich vom Sachstand durch Einsichtnahme in die beim Insolvenzgericht niedergelegten Verwalterberichte über den Verfahrensverlauf und Verfahrensfortgang informieren.

4. Um eine zügige Verfahrensabwicklung zu gewährleisten, bitte ich um die Bekanntgabe aller zwischen Ihnen und der Schuldnerin abgeschlossenen Verträge, Vereinbarungen und Abreden. Gemäß § 103 InsO kann der Verwalter wählen, ob er die weitere Erfüllung verlangt oder ablehnt. Der Verwalter hat erst nach dem Berichtstermin zu erklären, ob er im Falle einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten beweglichen Sache die Erfüllung des Kaufvertrages verlangt (§ 107 InsO). Herausgabeansprüche sind bis zu diesem Termin ausgeschlossen.

II. FORDERUNGSANMELDUNG

Forderungsansprüche können nur von den Gläubigern angemeldet werden, die Insolvenzgläubiger in der gesetzlichen Regelung des § 38 InsO sind. Die Forderungsanmeldung hat in der Regelung des § 174 InsO zu erfolgen.

Anmeldungen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gemäß § 39 InsO sind nur dann vorzunehmen, wenn das Gericht Sie im Eröffnungsbeschluss ausdrücklich dazu auffordert. In der Regel wird dies nicht der Fall sein.

Kosten, welche den Gläubigern durch ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren entstehen (z. B. Rechtsanwaltsgebühren, Reisekosten usw.) können in der Anmeldung nach § 38 InsO nicht geltend gemacht werden.

Bitte beachten Sie auch das gerichtliche Merkblatt zur Aufforderung der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren.
 
>>Merkblatt zur Forderungsanmeldung<<

>>Formular zur Forderungsanmeldung<<


III. PRÜFUNGSTERMIN UND PRÜFUNGSERGEBNIS

1. Für die Aufnahme der angemeldeten Forderung, die Prüfung hierüber und das Prüfungsergebnis findet die gesetzliche Regelung der §§ 174 bis 179 InsO Anwendung. Der Prüfungstermin ist im Eröffnungsbeschluss angegeben.

2. Die Gläubiger, deren Ansprüche im Prüfungstermin festgestellt werden, sind gemäß § 179 Abs. 3 InsO vom Verwalter über das Prüfungsergebnis nicht zu benachrichtigen.

3. Die Gläubiger, deren Ansprüche im Prüfungstermin bestritten werden, erhalten in analoger Anwendung des § 179 Abs. 3 InsO vom Verwalter einen beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle.

Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, gemäß § 179 InsO überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

4. Wenn ein Gläubiger für seine Forderungen "Aussonderung" oder "abgesonderte Befriedigung" (z. B. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht) verlangt, wird die Forderung "vorläufig bestritten" oder "anerkannt in Höhe des nachzuweisenden Ausfalls". Nach der Prüfung des Aus- oder Absonderungsrechts wird die endgültig abgestimmte Insolvenzforderung "anerkannt".

5. Die festgestellten Forderungen werden bei der Ausschüttung, diese erfolgt in der Regel erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, durch den Insolvenzverwalter berücksichtigt.


IV. EIGENTUMSVORBEHALT

Sollten Sie Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt erbracht haben, so ist es erforderlich, dass Sie genau darlegen, in welcher Form der Eigentumsvorbehalt mit der Schuldnerin vereinbart worden ist. Die bloße Bezugnahme auf "Allgemeine Geschäftsbedingungen", Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheine usw. ist nicht ausreichend. Es muss vielmehr genau dargelegt werden, auf welche Weise die behauptete Vereinbarung unter Verwendung derartiger Formulare getroffen worden ist. Insbesondere muss, z. B. durch Vorlage eines von dem (r) Schuldner(in) unterzeichneten Exemplars der Lieferbedingungen oder von Lieferscheinen, die den Aufdruck der Lieferbedingungen enthalten, nachgewiesen werden, dass die Lieferbedingungen dem( r) Schuldner(in) zugegangen sind und diese sich den Bedingungen unterwerfen wollte. Von den verwendeten Verträgen, Formularen usw. wollen Sie dem Insolvenzverwalter bitte sogleich Ablichtungen der Originale (keine Blanko-Formulare) beifügen; dadurch wird unnötiger Schriftwechsel vermieden. Ferner ist es erforderlich, dass Sie mitteilen, wie lange Sie mit dem( r) Schuldner(in) in Geschäftsbeziehungen standen, ob Sie diese ständig, nur hin und wieder oder einmalig beliefert haben. Der Gläubiger, der Ansprüche aufgrund eines Eigentumsvorbehalts geltend macht, hat alle den behaupteten Anspruch begründenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Erst nach Kenntnis aller tatsächlichen Umstände kann zu den Ansprüchen Stellung genommen werden.

Neben der Frage des Nachweises der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts, hat der Insolvenzverwalter zu prüfen, ob Sie nachweisen können, welche noch vorhandene Ware Ihnen gehört. Dieser Nachweis wird bei mangelnder Unterscheidbarkeit von Konkurrenzprodukten, welche der(ie) Schuldner(in) ebenfalls bezogen hat, nicht gelingen. Ebenso scheitert der Nachweis des Eigentums, wenn Sie nur einen "einfachen" Eigentumsvorbehalt - nur für die einzelne gelieferte Ware geltend, solange gerade diese unbezahlt ist - vereinbart haben und die Schuldnerin bezahlte und unbezahlte Waren ununterscheidbar vermischt bzw. vermengt gelagert hat.

V. VERFAHREN ZUR RESTSCHULDBEFREIUNG

Die weiteren Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem gerichtlichen Merkblatt zum Verfahren über die Restschuldbefreiung.
  
>>Merkblatt zur Restschuldbefreiung<<

 

Der Insolvenzverwalter / Treuhänder

Willi Christ, Betriebswirt